Notfallkontakt bei Inhaftierung oder Hausdurchsuchung: 0176-31297538

Akutsituationen

Haftbefehl & Festnahme

Sollten Sie oder eine Ihnen nahestehende Person festgenommen werden, nutzen Sie bitte unsere 24- Stunden Notfallhotline unter 0176/31297538.


Bitte äußern Sie sich unter keinen Umständen zur Sache bevor Sie nicht mit uns Kontakt aufgenommen haben. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch.


Auch wenn Sie sofort zur Sache vernommen werden sollen, haben Sie das Recht uns zu konsultieren.


Machen Sie sich keine Gedanken um die Kosten. Sobald ein Haftbefehl vorliegt, haben Sie Anspruch auf eine/-n Pflichtverteidiger/-in.

 

Unterhalten Sie sich nicht mit den Beamten, führen Sie keinen Smalltalk und unterhalten Sie sich auch nicht mit Mitgefangenen!


Unser Ziel ist es selbstverständlich Sie umgehend wieder auf freien Fuß zu bekommen.

 

Sollte die Inhaftierung zu Unrecht geschehen sein, stehen Ihnen gegebenenfalls Strafentschädigungsansprüche zu.




Beschuldigtenvernehmung


Sollten Sie eine Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, egal ob von Staatsanwaltschaft oder Polizei, nehmen Sie diesen Termin bitte keineswegs wahr, bevor Sie sich nicht mit einem von uns in Verbindung gesetzt haben!


Auch wenn Sie sich in dem Moment ungerecht behandelt fühlen oder unschuldig sind, machen Sie bitte zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

 

Eine Vernehmung stellt in vielen Fällen eine Extremsituation dar. Ihnen fehlt in der Regel die Rechtskenntnis, und Sie sind unter Umständen nicht mit den Zielen der staatlichen Organe vertraut. Daher reden Sie sich womöglich um Kopf und Kragen und erhärten so ungewollt Vorwürfe gegen sich. Polizeibeamte stellen oft suggestive Fragen und schreiben das nieder, was sie meinen verstanden zu haben.


Das Schweigen wird Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Sie können einen polizeilichen Termin ohne weitere negative Konsequenzen verstreichen lassen. Bei der Staatsanwaltschaft gilt dies nicht, aber von Ihrem Schweigerecht können Sie auch hier Gebrauch machen.


Der von Ihnen gewählte Verteidiger wird zunächst Akteneinsicht beantragen, denn dieses Recht steht Ihnen nicht im vollen Umfang wie uns zu.

 

Denken Sie daran, uns so früh wie möglich einzuschalten. So hat der Verteidiger Ihrer die besten Chancen das Verfahren für sie günstig zum Abschluss zu bringen. Lassen Sie sich in Eigenregie zur Sache ein, werden oft Fehler gemacht, die im späteren Verfahren nicht mehr korrigiert werden können.

Sie machen eine erfolgreiche Verteidigung in einem solchen Fall oft unmöglich.



Durchsuchungen

Setzen Sie sich mit uns unter der Notfallnummer 0176/31297538 in Verbindung. Machen Sie keine Aussage zur Sache, führen Sie keinen Smalltalk und lassen Sie sich auch nicht auf informelle Fragen ein. Alles was Sie jetzt sagen kann gegen Sie verwendet werden!

 

Ein Telefonat mit einem Verteidiger darf Ihnen nicht versagt werden! Sollte man Ihnen dies dennoch verwehren verpflichten Sie die Beamten dies ins Durchsuchungsprotokoll aufzunehmen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und eine Abschrift geben.

 

Teilen die Beamten Ihnen mit die Durchsuchung finde aufgrund Gefahr im Verzug statt, lassen Sie sich die Gründe dafür nennen und notieren Sie diese für unsere spätere Überprüfung.

 

Dulden Sie bitte die Durchsuchung und verhalten Sie sich dabei ruhig. Erwecken Sie nicht den Eindruck etwas verstecken zu wollen. In beiden Fällen laufen Sie sonst die Gefahr der Festnahme. Geben Sie die gesuchten Gegenstände (siehe Durchsuchungsbeschluss) freiwillig heraus, wenn die Gefahr besteht, dass weitere Zufallsfunde gemacht werden könnten, die Sie weiter belasten könnten.

 

Im Übrigen darf die Durchsuchung nicht fortgeführt werden, wenn alle gesuchten Gegenstände gefunden sind. Sollte die Durchsuchung dennoch weitergeführt werden, widersprechen Sie bitte der Sicherstellung und lassen Sie das notieren.

 

Am Ende der Durchsuchung lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen und überprüfen Sie, ob es vollständig ist und alles genau bezeichnet wurde.



Zeugenvernehmung

Sie haben eine Ladung zu einer Zeugenvernehmung erhalten? Auch in einem solchen Fall können Sie in Betracht ziehen sich mit uns in Verbindung zu setzen und zunächst zu schweigen. Keine Probleme sollten Ihnen entstehen, wenn Sie als unbeteiligter Zeuge zum Beispiel einen Verkehrsunfall beobachtet haben. Allerdings gibt es Situationen, in denen Sie sich durch eine Aussage selbst belasten könnten. Die Beamten können Sie als Zeugen laden und durch eine unbedachte Aussage Ihrerseits Sie dann in Folge als Beschuldigte/-n einstufen. Verpflichtet zu einer Zeugenaussage zu erscheinen sind Sie lediglich bei Vorladung durch die Staatsanwaltschaft. Die Polizei kann Sie zum Erscheinen nicht zwingen.

 

Wenn Sie zum Beispiel mit der/dem Beschuldigte/-n verwandt oder verschwägert sind, steht Ihnen eine Zeugnisverweigerungsrecht zu, das überprüft werden sollte.

 

Sollten Sie zu der Vernehmung erschienen sein und stellen Sie fest, dass die Beamten Ihnen die Worte im Munde umdrehen und nicht in das Protokoll aufnehmen, was sie wörtlich gesagt haben, dann brechen Sie die Vernehmung umgehend ab und unterschreiben Sie das bis dahin zu Papier Gebrachte unter keinen Umständen. Reden Sie sich auf keinen Fall um Kopf und Kragen. Es droht Ihnen kein Nachteil.

 

Sollten Sie unerwartet bei der Vernehmung einen Beschuldigtenstatus erhalten, machen Sie umgehend von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Es gilt ab dann das, was wir unter dem Reiter "Beschuldigtenvernehmung" erläutern.

 

Bei einer Zeugenladung bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft sind Sie verpflichtet zu erscheinen und müssen wahrheitsgemäße Angaben zur Sache machen. Sie können uns in einem solchen Fall als Zeugenbeistand hinzuziehen, insbesondere bei Fällen häuslicher Gewalt.


Weitergehende Informationen finden Sie auch hier: www.koerperverletzung.com

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